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Satzung

Satzung des Vereins „Barrierefrei in Thüringen e. V.“  („bith e.V.“)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Barrierefrei in Thüringen e. V. (bith e.V.)”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gotha eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neudietendorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaften

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es

    o   für die Umsetzung der Barrierefreiheit in Thüringen einzutreten.

    o   die Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen durch die konkrete Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention voranzutreiben.

    o   Die Unfallverhütung durch Abbau der Barrieren im öffentlichen Verkehrsraum zu verbessern.

    o   Informationen und Beratung über die Belange von Senioren anzubieten.

    o   Die Wohlfahrtspflege durch einen stetigen Austausch zum Abbau der Barrieren in allen Bereichen zu fördern.[

  3. Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen und Initiativen erfüllt: 

    o   Der Verein führt Personen und Institutionen, die mit Ideen, Konzepten, eigenen Erfahrungen und eigenen Projekten an der Umsetzung der Barrierefreiheit in allen Lebensbereich arbeiten bzw. arbeiten wollen zusammen und unterstützt die Realisierung hieraus entstehender Projekte (”Netzwerker”). 

    o   Der Verein regt Initiativen zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements für ein barrierefreies Gemeinwesen an („Unterstützer Bürgerschaftlichen Engagements”). 

    o   Der Verein benennt Mängel und zeigt akute Handlungsbedarfe auf („Mahner”). 

    o   Der Verein benennt Beispiele guter Praxis („Motivator). 

    o   Der Verein regt Fachveranstaltungen an und unterstützt deren Durchführung, soweit sie nicht in eigener Regie durchgeführt werden können oder sollen („Experte”). 

    o   Der Verein trägt seine Anliegen an die Entscheidungsträger in Unternehmen Politik und Verwaltung heran („Lobbyist”). 

    o   Der Verein organisiert Öffentlichkeitsarbeit („Lautsprecher”). 

    Der Verein strebt zur Verwirklichung seiner Ziele an, mit Organisationen, Unternehmen, Institutionen und Behörden zusammen zu arbeiten (”Partner”). 
  4. Der Verein ist weder parteipolitisch noch religiös gebunden. Seine Tätigkeit dient ausschließlich dem Gemeinwohl. 
  5. Der Verein ist berechtigt, selbst Mitglied weiterer Vereine zu sein oder Anteil an Gesellschaften zu erwerben. 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es handelt sich um angemessene Aufwandsentschädigung oder um die ortsübliche Abgeltung von für den Verein erbrachte Leistungen. Über die Aufwandsentschädigungen hat die Mitgliederversammlung durch Beschluss einer Ordnung zu entscheiden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
    Der Paritätische Wohlfahrtsverband (Der Paritätische) Landesverband Thüringen e.V.
    OT Neudietendorf
    Bergstraße 11
    99192 Nesse-Apfelstädt,
    der das  Vermögen unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die das Anliegen des Vereins unterstützen wollen.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern mit jeweils unterschiedlichen Rechten.
  3.  Nach der Gründungsversammlung setzt die Aufnahme von weiteren Mitgliedern einen schriftlichen Antrag voraus. Über die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Geschäftsjahres oder durch Tod und bei Auflösung oder Erlöschen bei juristischen Personen. Die Mitglieder erhalten die bei ihrem Austritt oder bei Auflösung des Vereins eingezahlten Beiträge nicht zurück. Ebenso erhalten sie keinerlei Entschädigung wegen des Verlustes der Mitgliedschaft.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen Ziele und Interessen schwerwiegend verstößt und trotz zweifacher schriftlicher Mahnung seinen Beitrag bzw. das fördernde Mitglied seine vereinbarte Zuwendung für ein Jahr nicht errichtet hat. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.  Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monates nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

  1.  Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen und den Projekten des Vereins teilzunehmen und sich in Publikationsorganen des Vereins zu äußern.
  2. Die ordentlichen Vereinsmitglieder unterstützen den Vereinszweck durch eigene Aktivitäten und Initiativen in ihren hauptamtlichen und ehrenamtlichen FunktionenVereinsmitglieder unterstützen den Vereinszweck durch eigene Aktivitäten und Initiativen in ihren hauptamtlichen und ehrenamtlichen Funktionen.

  3. Prinzipiell haben die ordentlichen Vereinsmitglieder die Verpflichtung, Vereinsbeiträge zu entrichten. Über deren Höhe und die Zahlungsmodalitäten entscheidet die Mitgliederversammlung.  haben die Vereinsmitglieder die Verpflichtung, Vereinsbeiträge zu entrichten, über deren Höhe und die Zahlungsmodalitäten entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten der fördernden Mitglieder

  1. Fördermitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen sowie Projekten des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Auf Mitgliederversammlungen besitzen sie das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
  3. Fördermitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise in der vereinbarten Form, dies kann ideell, materiell oder finanziell sein, zu unterstützen.
  4. Fördermitglieder sind verpflichtet In der Öffentlichkeit alles zu unterlassen, was Zweck, Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß der Satzung dem Ansehen des Vereins zu Schaden geeignet ist.

§ 7 Datenschutz

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner ordentlichen und fördernden Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

o   Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

o   Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,

o   Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,

o   Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z. B. bei Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessenwerden)

o   Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung).

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand mit 28-tägiger Frist schriftlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Der Antrag hierzu ist schriftlich dem Vorstand mit sämtlichen Tagesordnungspunkten oder Beschlussvorlagen einzureichen.
  3. Die Einladungen können auch auf elektronischem Wege, z. B. per E-Mail oder per Fax übermittelt werden. Mit Einladungen zur Mitgliederversammlung sind stets auch die Tagesordnung, die Beschlusstexte und Beschlussanträge zu übermitteln. Beschlussanträge können auch bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung übermittelt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel, mindestens jedoch fünf ordentliche Mitglieder erscheinen oder ordnungsgemäß vertreten sind. Mitglieder können sich untereinander mit formlosen, schriftlichen Vollmachten vertreten lassen, jedoch kann ein anwesendes Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenden ordentlichen Mitglieder.   Es sei denn, eine andere Mehrheit ist ausdrücklich in der Satzung gefordert.
  5.  Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand die Mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuladen. Er hat in dieser Ladung auf die Konsequenz der Beschlussfähigkeit dieser Versammlung hinzuweisen. Die dann tagende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

    o   die strategischen Fragen der Tätigkeit des Vereins, Satzungsänderungen bzw. Änderungen des Vereinszweckes mit Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

    o   Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie von Vorstandsmitgliedern.

    o   Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

    o   Entgegennahme der geprüften Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr.

    o   die Mitgliedsbeiträge.

    o   Beteiligung an Gesellschaften bzw. Mitgliedschaften in anderen Vereinen.

    o   Verzicht auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

    o   Auflösung des Vereines mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Beschlussprotokoll aufzunehmen, welches in schriftlich oder auch elektronisch aufgezeichneter Form oder durch Hinterlegung von einem über das Internet angelegten Server allen Mitgliedern übermittelt wird. Dem Protokoll sind Vertretungsvollmachten und Anwesenheitslisten beizufügen. Den Protokollführer bestimmt die Mitgliederversammlung. Dieser unterzeichnet das Protokoll gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei, maximal aus fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstands werden in ihren Funktionen einzeln gewählt.
  2.  Die rechtsverbindliche Vertretung des Vereins nach außen wie nach innen erfolgt durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister jeweils allein und im Vertretungsfall in dieser Reihenfolge. Für den Zahlungsverkehr gilt das Vier-Augen-Prinzip.
  3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal pro Jahr zusammentritt und über die ein Beschlussprotokoll anzufertigen ist. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
  4. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins und die Erfüllung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat die Aufgabe, das Leben des Vereins zu gestalten, die Einhaltung der Satzung zu gewährleisten und die Mitgliederversammlungen einzuberufen.
  5. Der Vorstand beschließt über den Wirtschaftsplan und ist verantwortlich für einen prüffähigen Jahresabschluss.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf dieser Frist aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abwählen.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung über sie in Kraft.
  2. Sind aus formalen Gründen Änderungen der Satzung notwendig, so ist der Vorstand berechtigt, diese vorzunehmen. Er muss auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber informieren. 

Erfurt, 14. November 2018